Warum spenden?
Nur ein kleinerer Teil der benötigten finanziellen Mittel wird durch die staatliche Parteienfinanzierung bereitgestellt. Im Fall der CDU machen diese Gelder etwa ein Drittel der Einnahmen aus. Alle weiteren Einnahmen werden von unseren Mitgliedern und Freunden in Form von Beiträgen und auch Spenden aufgebracht. Spenden an politische Parteien sind ein Ausdruck lebendiger Demokratie und werden daher vom Gesetz- und Verfassungsgeber ausdrücklich gewollt und sogar gefördert.
Wer sind unsere Spender?
Es gibt zwar auch Firmen oder Privatpersonen, die große Beträge spenden. Ein großer Teil unserer Einnahmen stammt aber von Freunden und Förderern, die deutlich kleinere Beträge spenden, oft sind es 10, 15 oder 20 Euro. Jede einzelne Spende bewirkt also viel, denn in der Summe ergibt sich ein großer Betrag und damit ist auch die Wirkung erheblich.
Spende per Überweisung
Zur Unterstützung unseres CDU-Kreisverbandes Ostalb nutzen Sie bitte diese Bankverbindung:
Empfänger: |
CDU-Kreisverband Ostalb |
IBAN: |
DE13 6145 0050 0110 0343 20 |
BIC: |
OASPDE6AXXX |
Kreditinstitut: |
Kreissparkasse Ostalb |
Bitte geben Sie im Feld "Verwendungszweck" der Überweisung neben dem Stichwort "Spende" Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zusenden können. Bei Spenden bis zu 100 Euro gilt eine Kopie des Kontoauszuges als Nachweis für das Finanzamt. Beachten Sie dazu bitte die nachstehenden Hinweise. Für Spenden über 100 Euro übersenden wir Ihnen gesondert eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Unterstützung!
Hinweise und Informationen für Spender
Verwendungszweck
Die Spende wird ausschließlich für die Wahrnehmung der politischen Aufgaben der CDU gemäß § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes verwendet.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien
sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten (gültig ab 01.07.2002):
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden
a) Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro / 3.300 Euro nach § 34 g EStG berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages (höchstens 825 Euro / 1.650 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden;
b) weitere 1.650 Euro / 3.300 Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet.
Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung endet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 Prozent Körperschaftsteuer zu zahlen.
4. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders / Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres (Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin).
5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten (§§ 28, 33 BDSG, § 24 PartG).