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05.03.2008
Erbschaftsteuerreform schafft Probleme für landwirtschaftliche Betriebe – Politik ist gefordert
Anlässlich der anstehenden Erbschaftsteuerreform und den damit befürchteten Belastungen für landwirtschaftliche Betriebe habe sich der Bauernverband seines Wahlkreises in einem Brief an ihn gewandt, berichtet Norbert Barthle (CDU). „Für diese Kritik habe ich viel Verständnis, auch die CDU hat zu dem Kabinettsentwurf noch zahlreiche Fragen, die sich zum Teil mit den Sorgen der Landwirte decken. Ich sage ganz deutlich: Wir sehen da noch Nachbesserungsbedarf.“ Allerdings gelte es dabei, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, gab Barthle zu bedenken.
Konkret kritisierte der Bauernverband in seinem Schreiben unter anderem die folgenden Punkte der Erbschaftsteuerreform:

1. Die Laufzeit der Fristen bei den sogenannten Verschonungsregeln von 15 Jahren sind zu lang. Diese Fristen sollten möglichst auf 10 Jahre verkürzt werden.Hierzu Norbert Barthle: „Die Behaltungsfrist von 15 Jahren bei der Übertragung von unternehmerischen Vermögen ist auch aus Sicht der Union unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu lang. Wir halten eine 10-Jahres-Frist für weitaus sinnvoller.“

2. Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ ist zu hart, welches vorsieht, dass während der Behaltungsfrist derjenige, welcher die Bedingungen für die Verschonung nicht (mehr) erfüllt, einer kompletten Nachversteuerung ausgesetzt ist. Ein Hofnachfolger müsste ständig in der Gefahr einer vollen Nachversteuerung leben.Hierzu Norbert Barthle: „Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ kann ebenfalls nicht unsere Zustimmung finden. Denn letztlich bedeutet dies, dass derjenige, der bereits im ersten Jahr die für die Verschonung genannten Bedingungen nicht erfüllt genauso behandelt wird wie der, der im neunten Jahr die Kriterien nicht einhalten kann. Darum werde ich mich für eine „Pro-rata-temporis-Regelung“ einsetzen, also dafür, den noch zu versteuernden Betrag zeitanteilig zu berechnen.

3. Die Nichtanwendung der Verschonungsregel bei landwirtschaftlichen Betrieben, die zu mehr als 50% verpachtet sind, da diese als „Verwaltungsvermögen“ gelten. Dadurch werden verpachtende Betriebe, die den Wachstumsbetrieben Fläche zur Verfügung stellen, bei der Erbschaftssteuer drastisch benachteiligt, wodurch die Bereitschaft, wachstumswilligen Betrieben Flächen zur Verfügung zu stellen, deutlich zurückgehen würde. Eine Folge davon kann sein, dass agrarstrukturell sinnvolle Vorgänge wie das Zusammenlegen von Flächen, die sog. „freiwillige Flurbereinigung“, behindert werden. Außerdem wird die für die Landwirtschaft typische „gleitende Hofübergabe“, bei der der Betrieb zunächst an den Hofnachfolger verpachtet und erst später übergeben wird, nicht begünstigt.

Hierzu Norbert Barthle: „Bei dem Thema Verwaltungsvermögen muss berücksichtigt werden, dass in bestimmten Bereichen ein hoher Anteil Verwaltungsvermögen branchentypisch ist. Dies hat der Bundesrat im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich festgestellt und eine umfassende Einbeziehung in die Verschonungbegünstigung gefordert. Hier muss in Übereinstimmung mit dem Bundesrat versucht werden, eine Lösung zu finden, die branchentypischen Besonderheiten angemessen Rechnung trägt.“

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