Neuigkeiten
30.01.2007
Bessere Würdigung des Ehrenamts kommt in Fahrt
„Mit dem vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes kommt die große Koalition einer grundlegenden Forderung der CDU/CSU zur Förderung von gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Aufgrund unserer Initiative hat eine Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden. Die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips und damit die Stärkung von bürgerschaftlichem Engagement außerhalb staatlicher Organisationsstrukturen in Vereinen, Stiftungen und anderen gesellschaftlichen Gruppen ist seit jeher ein Kernstück des Selbstverständnisses der Union, das nun einen entscheidenden Schritt nach vorne gebracht wird.“ Hochzufrieden äußerte sich der CDU-Bundestagabgeordnete Norbert Barthle zum vorgelegten Entwurf.
Im nun anstehenden parlamentarischen Verfahren zur Überarbeitung des Gemeinnützigkeitsrechts gelte es, die Handschrift der CDU auch in der öffentlichen Debatte deutlich hervorzuheben und den dann vorliegenden Gesetzentwurf im Sinne der vielen engagierten Bürgerinnen und Bürger weiter zu qualifizieren. Ziel müsse ein gut handhabbares Gemeinnützigkeitsrecht sein, dass den gesellschaftlichen Akteuren eine möglichst optimale Basis für ihr Engagement biete. Barthle: „Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren möchten, sollen mit so wenig Bürokratie wie möglich konfrontiert werden. Das Gemeinnützigkeitsrecht in unserem Sinne soll eine Einladung für mehr bürgerschaftliches Engagement aussprechen und offen für neue Impulse aus der Mitte der Gesellschaft sein.“
Konkret wies Barthle auf folgende Punkte im Referentenentwurf hin:
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG auf 2.100 €
Die Anhebung ist sehr begrüßenswert, im parlamentarischen Verfahren ist aber zu prüfen, ob eine Ausweitung auf die ehrenamtlichen Vereins- und Stiftungsvorstände möglich ist, da es immer schwieriger wird, Vereinsmitglieder für diese verantwortungsvollen Positionen zu gewinnen. Zur Stärkung der ehrenamtlichen Rettungsdienste sollte man überlegen, den Freibetrag zukünftig auch hinsichtlich der Bereitschaftsdienste zu erweitern.
Vereinheitlichung des Spenden-abzuges auf 20% in §10b EStG
Diese Maßnahme ist ein wichtiges Signal an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an Firmen, die sich gesellschaftlich engagieren möchten und wird von uns vollumfänglich unterstützt. Hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, denn die derzeitigen unterschiedlichen Regelungen sind in ihrer Abgrenzung oftmals nicht verständlich.
Zuwendungen an Stiftungen
Die Erhöhung des Gründungsfreibetrages für Stiftungen von 307.000 € auf 750.000 € wird das Stiftungswesen in Deutschland weiter beflügeln und findet unsere Zustimmung. Der von Finanzminister Steinbrück vorgesehene Ausschluss der Förderstiftungen von dieser Regelung ist allerdings völlig unverständlich und geht an unserer Vorstellung von bürgerschaftlichem Engagement vorbei. Dieser Missstand muss im parlamentarischen Verfahren abgestellt werden. Es ist auch zu prüfen, ob nicht eine generelle Anhebung auf eine Mio. € sinnvoll wäre, um etwa einen größeren Anreiz für Lehrstuhlstiftungen zu geben.
Der Wegfall des Abzugsbetrags von 20.450 € nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG sollte rückgängig gemacht werden, denn durch diesen Schritt könnte gerade kleinen Stiftungen der Zufluss von Geldmitteln erschwert werden.
Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke in Höhe von 300€
Diese auf den ersten Blick attraktive staatliche Honorierung ehrenamtlicher Arbeit birgt aus unserer Sicht eine Vielzahl von Schwierigkeiten in sich. Die Reduzierung auf den Bereich der Alten- und Behindertenhilfe konterkariert den generellen Ansatz des Referentenentwurfes, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten der verschiedenen Sektoren im Bereich der Gemeinnützigkeit aufzulösen. Weiterhin werden bezüglich der Bescheinigung der ehrenamtlich geleisteten Arbeit neue bürokratische Verfahren begründet, deren Administration für die gemeinnützigen Organisationen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten und möglicherweise nicht im Verhältnis zu dem gewonnen Engagement führen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gilt es abzuwägen, ob diese Maßnahme in der vorgelegten Form hinsichtlich des potentiell zusätzlich zu aktivierenden Engagements von Ehrenamtlichen und der entsprechenden Einnahmeausfälle zu rechtfertigen ist. Die Begrenzung auf den Bereich der Alten- und Behindertenpflege ist auf jeden Fall sinnwidrig.
Änderung des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO
Die Zusammenführung von Spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken aus AO und EStDV in diesem Katalog ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu weniger Bürokratie und wird von der Union voll mitgetragen. Der Ansatz des BMF die Zwecke abschließend aufzuzählen, ist im Gesetzgebungsverfahren noch einmal näher zu beleuchten und eine Straffung der Vorgaben sollte herbeigeführt werden.
Keinesfalls könne dieses Gesetzeswerk aber der letzte Schritt zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in dieser Legislaturperiode sein, betont Barthle. Vielmehr sei zwingend erforderlich, in einem baldigen zweiten Schritt sich auch den sich darüber hinaus unter anderem folgenden Fragen und Punkten zu widmen:
-Der Zweckbetriebsbegriff bedarf einer Überarbeitung weg von der abstakten Prüfung.
-Es ist eine Anpassung der deutschen Umsatzsteuerregelungen an die europäischen Vorgaben vorzunehmen.
-Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts mit dem europäischen Vorgaben insgesamt in Einklang zu bringen und zukunftsfest zu gestalten.
-Die Regelungen für die Haftung von ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten sind zu überarbeiten und den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
-Die Normen zum Gemeinnützigkeitsrecht sind in der Abgabenordnung zu vereinheitlichen und zu verschlanken. Das ehrenamtliche Engagement darf nicht weiter an einem Wust von bürokratischen Vorgaben scheitern.
-Endlich ist in Abstimmung mit den Fraktionen, Ländern und den Vertretern der gemeinnützigen Organisationen eine angemessene Definition des Gemeinwohlwesens zu finden.
Konkret wies Barthle auf folgende Punkte im Referentenentwurf hin:
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG auf 2.100 €
Die Anhebung ist sehr begrüßenswert, im parlamentarischen Verfahren ist aber zu prüfen, ob eine Ausweitung auf die ehrenamtlichen Vereins- und Stiftungsvorstände möglich ist, da es immer schwieriger wird, Vereinsmitglieder für diese verantwortungsvollen Positionen zu gewinnen. Zur Stärkung der ehrenamtlichen Rettungsdienste sollte man überlegen, den Freibetrag zukünftig auch hinsichtlich der Bereitschaftsdienste zu erweitern.
Vereinheitlichung des Spenden-abzuges auf 20% in §10b EStG
Diese Maßnahme ist ein wichtiges Signal an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an Firmen, die sich gesellschaftlich engagieren möchten und wird von uns vollumfänglich unterstützt. Hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, denn die derzeitigen unterschiedlichen Regelungen sind in ihrer Abgrenzung oftmals nicht verständlich.
Zuwendungen an Stiftungen
Die Erhöhung des Gründungsfreibetrages für Stiftungen von 307.000 € auf 750.000 € wird das Stiftungswesen in Deutschland weiter beflügeln und findet unsere Zustimmung. Der von Finanzminister Steinbrück vorgesehene Ausschluss der Förderstiftungen von dieser Regelung ist allerdings völlig unverständlich und geht an unserer Vorstellung von bürgerschaftlichem Engagement vorbei. Dieser Missstand muss im parlamentarischen Verfahren abgestellt werden. Es ist auch zu prüfen, ob nicht eine generelle Anhebung auf eine Mio. € sinnvoll wäre, um etwa einen größeren Anreiz für Lehrstuhlstiftungen zu geben.
Der Wegfall des Abzugsbetrags von 20.450 € nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG sollte rückgängig gemacht werden, denn durch diesen Schritt könnte gerade kleinen Stiftungen der Zufluss von Geldmitteln erschwert werden.
Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke in Höhe von 300€
Diese auf den ersten Blick attraktive staatliche Honorierung ehrenamtlicher Arbeit birgt aus unserer Sicht eine Vielzahl von Schwierigkeiten in sich. Die Reduzierung auf den Bereich der Alten- und Behindertenhilfe konterkariert den generellen Ansatz des Referentenentwurfes, Wertungswidersprüche und Abgrenzungsschwierigkeiten der verschiedenen Sektoren im Bereich der Gemeinnützigkeit aufzulösen. Weiterhin werden bezüglich der Bescheinigung der ehrenamtlich geleisteten Arbeit neue bürokratische Verfahren begründet, deren Administration für die gemeinnützigen Organisationen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten und möglicherweise nicht im Verhältnis zu dem gewonnen Engagement führen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gilt es abzuwägen, ob diese Maßnahme in der vorgelegten Form hinsichtlich des potentiell zusätzlich zu aktivierenden Engagements von Ehrenamtlichen und der entsprechenden Einnahmeausfälle zu rechtfertigen ist. Die Begrenzung auf den Bereich der Alten- und Behindertenpflege ist auf jeden Fall sinnwidrig.
Änderung des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO
Die Zusammenführung von Spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken aus AO und EStDV in diesem Katalog ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu weniger Bürokratie und wird von der Union voll mitgetragen. Der Ansatz des BMF die Zwecke abschließend aufzuzählen, ist im Gesetzgebungsverfahren noch einmal näher zu beleuchten und eine Straffung der Vorgaben sollte herbeigeführt werden.
Keinesfalls könne dieses Gesetzeswerk aber der letzte Schritt zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in dieser Legislaturperiode sein, betont Barthle. Vielmehr sei zwingend erforderlich, in einem baldigen zweiten Schritt sich auch den sich darüber hinaus unter anderem folgenden Fragen und Punkten zu widmen:
-Der Zweckbetriebsbegriff bedarf einer Überarbeitung weg von der abstakten Prüfung.
-Es ist eine Anpassung der deutschen Umsatzsteuerregelungen an die europäischen Vorgaben vorzunehmen.
-Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts mit dem europäischen Vorgaben insgesamt in Einklang zu bringen und zukunftsfest zu gestalten.
-Die Regelungen für die Haftung von ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten sind zu überarbeiten und den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
-Die Normen zum Gemeinnützigkeitsrecht sind in der Abgabenordnung zu vereinheitlichen und zu verschlanken. Das ehrenamtliche Engagement darf nicht weiter an einem Wust von bürokratischen Vorgaben scheitern.
-Endlich ist in Abstimmung mit den Fraktionen, Ländern und den Vertretern der gemeinnützigen Organisationen eine angemessene Definition des Gemeinwohlwesens zu finden.